Oktober 21
§1 Name
- Der Verein führt den Namen: LandFrauenverein St. Jürgen
- Der Verein wurde am 13. Februar 1969 gegründet.
- Das Vereinsgebiet erstreckt sich über die Gemeinde Lilienthal mit den umliegenden Ortschaften.
- Der LandFrauenverein ist Mitglied im Kreisverband Osterholz und im Niedersächsischen LandFrauenverband Hannover e. V.
- Der Verein hat seinen Sitz, am Wohnort der ersten Vorsitzenden.
- Das Geschäftsjahr ist vom 1.10. bis zum 30.9. des Folgejahres
§2 Zweck und Aufgabe
- Der Verein vertritt und fördert die Interessen der Frauen im ländlichen Raum.
- Parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral setzt sich der Verein für die Verbesserung der Lebensbedingungen im ländlichen Raum ein. Er befasst sich daher mit allen Fragen, die für das Leben der Bevölkerung im ländlichen Raum von Bedeutung sind. Rahmen dieser Zielsetzung nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:
- die Interessenvertretung der Frauen und ihrer Familien im ländlichen Raum und in der Landwirtschaft
- Information und Weiterbildung der Frauen im ländlichen Raum als Hilfe und Unterstützung für die Bewältigung der Aufgaben in Familie, Beruf und Gesellschaft
- Förderung der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, ökologischen, sozialen, kulturellen und strukturellen Belange des ländlichen Raumes
- Förderung der Kinder und Jugendlichen im ländlichen Raum
- Der Verein strebt eine Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen auf örtlicher Ebene an.
- Alle Verbandsämter werden ehrenamtlich wahrgenommen, Vergütungen und Zahlungen können nur auf Grundlage dieser Satzung und den entsprechenden gesetzlichen Regelungen erfolgen.
§3 Mitgliedschaft
- Jede Frau, die den Zweck und die Aufgaben des Vereins unterstützt, kann Mitglied werden.
- Die Aufnahme erfolgt anhand einer schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand des Vereins, der über die Aufnahme entscheidet. Ablehnungen bedürfen keiner Begründung.
- Einzelpersonen und juristische Personen können als Fördermitglieder aufgenommen werden.
- Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss schriftlich an den Vorstand erklärt werden. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
- Vereinsmitglieder können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie mit der Beitragszahlung zwei Jahre im Rückstand sind oder in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen haben.
- Einzelpersonen, die sich in besonderer Weise um die Arbeit und Entwicklung des Vereins verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
§4 Organe des Vereins
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
§5 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt auf schriftlichem Wege mit Angabe der Tagesordnung. An diejenigen Mitglieder, die dem Verein ihre E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, kann die Einladung auch per E-Mail erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes
- Genehmigung des Haushaltsabschlusses
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Berufung der Vertreterin in der AG Kultur
- Berufung Theater/ Reiseleitung
- Berufung Webmasterin
- Wahl der Rechnungsprüferinnen
- Wahl des Wahlausschusses
- Bestätigung der örtlich gewählten Ortsvertreterinnen
- Beschlussfassung über die Wahlordnung des Vereins
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Genehmigung der Satzung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein
- Genehmigung für außergewöhnliche Aufwendungen im kommenden Jahr
- Festlegung der Höhe der Vergütungen für den Arbeits- und Zeitaufwand des Vorstandes
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnis- und Beschlussprotokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleiterin sowie der Schriftführerin unterschrieben wird. Dieses wird den Mitgliedern spätestens sechs Wochen nach der Versammlung auf Wunsch zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Sofern innerhalb weiterer sechs Wochen kein Widerspruch erfolgt ist, gilt das Protokoll als genehmigt.
- Jedes Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme, wobei das Stimmrecht an die fristgerechte Zahlung des Mitgliedsbeitrages gebunden ist. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
- Die Durchführung der Wahlen erfolgt nach der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Wahlordnung.
- Mitgliederversammlungen ohne körperliche Anwesenheit am Versammlungsort sind möglich (virtuelle bzw. digitale Mitgliederversammlung). Mitgliederrechte können dabei im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden. Ebenfalls kann eine schriftliche Stimmabgabe ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung vor der Durchführung durch den Vorstand ermöglicht werden. Ein Beschluss ganz ohne Versammlung der Mitglieder (also auch ohne digitale Versammlung) ist nur gültig, wenn alle Stimmberechtigten beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. (sogenanntes Umlaufverfahren)
§6 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- der ersten Vorsitzenden und der zweiten Vorsitzenden
- der ersten Schriftführerin und der zweiten Schriftführerin
- der ersten Kassenführerin und der zweiten Kassenführerin
- und bis zu fünf Beisitzerinnen
- Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig; jedoch sollten die Vorstandsmitglieder ihr Amt nicht länger als zwölf Jahre ausüben.
- Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Tritt der gesamte Vorstand zurück, so hat die erste Vorsitzende die Geschäfte des Vereins so lange weiterzuführen, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, findet bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl statt.
- Der Vorstand sollte die Struktur der Mitglieder widerspiegeln.
- Die Vorsitzende und die zweite Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB und somit den geschäftsführenden Vorstand. Jede ist einzelvertretungsberechtigt und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr zu Vorstandssitzungen zusammen. Vorstandssitzungen sind einzuberufen mündlich, schriftlich, per E- Mail oder WhatsApp. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Vorstandssitzungen können auch per Telefon- oder Videokonferenz oder auch im Umlaufverfahren stattfinden. Die Vorsitzende, im Verhinderungsfall die zweite Vorsitzende kann anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren schriftlich oder per E- Mail erfolgt. Die Frist der Stimmabgabe zur Beschlussvorlage legt die Vorsitzende, im Verhinderungsfall die zweite Vorsitzende im Einzelfall fest, sie muss mindestens drei Tage ab Zugang der Beschlussvorlage betragen. Beschlüsse im Umlaufverfahren werden nur gültig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder ihre Stimme oder Enthaltungserklärung abgegeben haben.
- Der Vorstand kann zur Bearbeitung besonderer Aufgaben Ausschüsse bilden oder Personen beauftragen. Über die Ergebnisse ist dem Vorstand zu berichten.
- Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist ein Ergebnis- und Beschlussprotokoll anzufertigen, das von der Vorsitzenden und einer Schriftführerin zu unterschreiben und bei der nachfolgenden Vorstandssitzung zu genehmigen ist.
- Über die Arbeit des Vorstandes ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§7 Erweiterter Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
- Vorstand
- Ortsvertreterinnen und deren Stellvertreterinnen
- Vertreterin AG Kultur
- Theater/ Reiseleitung
- Webmasterin
- beauftragte Personen
- Sitzungen des erweiterten Vorstandes finden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr statt.
- Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes dienen insbesondere dem Erfahrungsaustausch über Inhalt und Form der durchgeführten Aktivitäten des Vereins sowie deren künftiger Planung.
§8 Ortsvertreterinnen
- Für jede Ortsgruppe, die zu dem Vereinsgebiet gehört, werden aus den Reihen der Mitglieder dieser Gruppe eine Ortsvertreterin und deren Stellvertreterin berufen.
- Die Ortsvertreterinnen vertreten den Verein und sorgen für die Durchführung der Aufgaben des Vereins in ihrem Bereich.
§9 Beschlussfähigkeit, Wahlen, Abstimmung
- Die Organe sind beschlussfähig, wenn zu den Versammlungen und Sitzungen ordnungsgemäß eingeladen ist.
- Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen auf der Mitgliederversammlung ist der Wahlausschuss zuständig. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung.Als gewählt gilt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen hat.
- Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, es sei denn es wird von einem Mitglied geheime Abstimmung gewünscht. In der Regel entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen erfordern jedoch 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Ortsvertreterinnen werden von den Mitgliedern ihrer Ortsgruppe berufen.
§10 Mitgliederbeiträge
- Jedes Mitglied ist beitragspflichtig. Ehrenmitglieder und Mitglieder, die das 90ste Lebensjahr vollendet haben, sind vom Beitrag befreit, verlieren aber nicht ihr Stimmrecht.
- Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im Voraus, bis zum 15.02. eines Jahres zu zahlen.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung
§11 Kostenerstattung und Aufwandsentschädigung
- Den Vorstandsmitgliedern, den Ortsvertreterinnen sowie allen Mitgliedern, die ehrenamtlich im Auftrag des Vorstandes bestimmte Aufgaben für den Verein wahrnehmen, müssen die im Rahmen ihrer Tätigkeiten entstandenen nachgewiesenen Kosten erstattet werden (§ 670 BGB). Darüber hinaus sollte den Vorstandsmitgliedern eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
- Die Mitgliederversammlung stimmt über die Höhe der Aufwandsentschädigung ab.
§12 Auflösung des Vereins
- Eine Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn 2/3 der Mitglieder für die Auflösung stimmen.
- Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann sie erneut mit einer Frist von 14 Tagen einberufen werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Das Vereinsvermögen ist im Falle seiner Auflösung dem Kreisverband zwecks Förderung seiner Tätigkeit zur Verfügung zu stellen.
§13 Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU- Datenschutzverordnung (DS- GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: das Recht auf Auskunft zu seinen Daten, das Recht auf Berichtigung seiner Daten, das Recht auf Löschung seiner Daten, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung seiner Daten, das Recht auf Datenübertragbarkeit; das Widerspruchsrecht und das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am:
Datum…26.10.2021………….in……….Lilienthal…………………………………beschlossen.
- Vorsitzende……………..……Heike Michels……………………………………………………
- Vorsitzende……………..……Marita Baad………………………………………..……………….